Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt und betreut werden und dafür Pflegegeld erhalten, müssen sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten lassen.

  • Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich
  • Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben einen Anspruch darauf, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch zu erhalten.

Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Für sie ist der Beratungsbesuch aber nicht verpflichtend.

Die Beratungsbesuche dienen dazu, die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Bezugspersonen zu unterstützen, ihnen regelmäßige Hilfestellung sowie praktische pflegefachliche Unterstützung zukommen zu lassen. 

Der Beratungsbesuch wird von einer Fachkraft GuKP/ PFK erbracht.

Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von der Pflegekasse übernommen.
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Wir unterstützen auch bei dem Antrag auf Pflegeleistungen. 

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